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Wie bekannt, sind beim SARS-CoV-2-Virus Mutationen aufgetreten, weitere werden folgen. Was bedeutet das für den Pandemieverlauf? Mit dieser Frage beschäftigte sich eine Expertengruppe bei einem Press Briefing des Science Media Center Germany. Der Vorstandsvorsitzende von BionTech, Prof. Dr. Ugur Sahin, sagt, dass man sich zunächst die bekannten Varianten ansehen muss. Bei der britischen Variante B.1.1.7 bestände das Hauptrisiko in der höheren Infektiosität, aber nicht in der Konzentration der neutralisierenden Antiköper – ein Maß für die Wirksamkeit der Immunabwehr. Deshalb sei der Lockdown die wichtigste Abwehrmaßnahme bis eine ausreichende Durchimpfung erreicht sei.
Bei der südafrikanischen Variante sähe es anders aus. Es gäbe Hinweise auf eine schlechtere Wirkung. Für den mRNA-Impfstoff gäbe es allerdings Labordaten für eine ausreichend starke neutralisierende Wirkung gegen diese Variante. Ständige Tests der Neutralisationsaktivität der mit BionTech/Pfizer-Impfstoff Geimpften gegen neue Virusvarianten zeige noch keine Notwendigkeit, den Impfstoff zu wechseln.
Der Präsident des Paul-Ehrlich-Institutes, Prof. Dr. Klaus Cichutek, sieht Gefahren für Effektivität der Impfstoffe dann, wenn Mutationen im Bereich des Spike-Proteins auftreten. Das wäre dann Zeit für die Veränderungen der Impfstoffe. Die pharmazeutische Forschung sei bereit, modifizierte Impfstoffe herzustellen
Die Infektiologin vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Prof. Dr. Marylyn Addo, ist ebenfalls optimistisch. Mit Impfstoffplattformen auf Basis von mRNA oder Vektorviren habe man gute Tools in der Hand, um rasch auf Mutationen reagieren zu können. In einem Zeitraum von 2-3-Monaten könne man auf Mutationen reagieren.
Es stellt sich dann die Frage, wie die veränderten Impfstoffe zugelassen werden. Große Zulassungsstudien der Phase II und III würden einen nicht hinnehmbaren Zeitverlust bedeuten. Daher gibt es Überlegungen in der Europäischen Kommission, so Prof. Cichutek, keine Neuzulassung zu fordern, sondern eine Zulassung über eine sogenannte Typ-II-Variation herbeizuführen. Es handele sich dabei um eine formelle Genehmigung, da keine Veränderung des Wirkstoffes, seiner Stärke oder seiner Verabreichung erfolge. Kleinere Studien würden für dieses Verfahren ausreichen.