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Der Bundestag hat angesichts der steigenden Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes am 21.4. beschlossen, der Bundesrat hat die „Notbremse“ am 22.4. passieren lassen. Nach Unterzeichnung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier kann das Gesetz in Kraft treten. Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Die neu beschlossenen Maßnahmen gelten bundesweit und sind an die Überschreitung von Inzidenzen gebunden. Inzidenzen bedeutet: Anteil der Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums, ermittelt durch positiven PCR-Test. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen, gelten ab dem übernächsten Tag gesetzlich definierte Einschränkungen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt:

  • Private Kontakte (drinnen und draußen): Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person
  • Ausgangssperre: von 22 bis 5 Uhr, Ausnahmen bei wichtigem Grund (z.B. Arbeit, medizinische Hilfe, Hund ausführen), bis 24 Uhr ist der Spaziergang oder das Joggen allein möglich
  • Öffnungen von Geschäften: Die Versorgung bleibt gesichert. So sind von den Restriktionen der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Getränkemärkte, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großmärkte unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Einhaltung der Maskenpflicht ausgenommen. Bei einer Inzidenz von unter 150 ist den anderen Geschäften eine Öffnung mit Termin und tagesaktuellem negativem Schnelltest möglich. Im Dienstleistungsbereich, was nicht ausdrücklich untersagt ist, offen (z.B. Autowerkstätten, Banken, Post…).
  • Körpernahe Dienstleistungen: nur medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen können weiter in Anspruch genommen werden. Friseurbesuch und Fußpflege ist möglich mit tagesaktuellem Schnelltest, Termin unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Einhaltung der Maskenpflicht.
  • Sport: Freizeitsport ja , aber alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder bis 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu 5 anderen Kindern kontaktfreien Sport betreiben. Berufssport, Leistungssport und Wettkämpfe sind weiter unter Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen ohne Zuschauer möglich.
  • Freizeiteinrichtungen: Gastronomie, Hotellerie und Kultureinrichtungen bleiben weiter geschlossen. Ausnahme sind die Außenbereiche von botanischen oder zoologischen Einrichtungen
  • Schulen und Kitas: ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht, ab einer Inzidenz von 165 ist der Präsenzunterricht nicht mehr möglich, Ausnahme besteht für Abschlussklassen und Förderschulen. Auch die Regelbetreuung in den Kitas ist untersagt.
  • Homeoffice: Wenn betrieblich möglich, muss Homeoffice optional angeboten werden, Beschäftigte haben die Pflicht, dieses Angebot anzunehmen, wenn privat möglich.

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Das im Bundestag am 21. April 2021 beschlossene Gesetz musste dem Bundesrat vorgelegt werden; seine Zustimmung war nicht notwendig – er hätte aber den Vermittlungsausschuss anrufen können. Der Bundesrat hat das Gesetz am 22. April 2021 trotz großer Kritik passieren lassen. Die FDP plant, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.