Der Virchowbund und Versicherungsexperten haben sich mit dieser Frage beschäftigt. Es gilt öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Schutzimpfungen allgemein sind eine Heilbehandlung, die grundsätzlich unter dem Arztvorbehalt steht. Zwischen Behandler und Patienten kommt es zu einem Behandlungsvertrag. Der Patient hat Anspruch auf eine Behandlung, die nach den Standards erfolgen muss, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen (soweit nichts anderes vereinbart wurde). Eine Ausnahme kann es in einer epidemischen Lage geben Konkret heißt das, dass neben Ärzten auch gesetzlich genannte Personen impfen dürfen, wenn die geforderten Qualitätskriterien eingehalten werden.
Für eine Haftung des Arztes muss entweder eine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrags vorliegen, oder geschütztes Rechtsgut wie Leben, Körper oder Gesundheit schuldhaft verletzt worden sein, verursacht beispielsweise durch mangelnde Sorgfalt des impfenden Arztes.
Zu den notwendigen Standards gehören unter anderem die Aufklärung über erwünschte und unerwünschte Reaktionen auf den Impfstoff sowie über Kontraindikationen. Wer nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO gegen COVID-19 impft und aufklärt, bewegt sich innerhalb der Standards und damit im rechtssicheren Raum.