Aufgrund der beginnenden Sommerferien und daraus resultierenden vermehrten Reisetätigkeit der Bundesbürger, gibt das Gesundheitsministerium erneut einen Hinweis auf die aktuellen Ein- und Ausreisebestimmungen.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Die Bundesregierung hat die Änderung der Corona-Virus-Einreiseverordnung beschlossen. Zum 1. Juni endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Derzeit ist aber kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.

Ab dem 11. Juni 2022 wurden zudem die verbliebenen coronabedingten Einreisebeschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten aufgehoben. Dies gilt wegen eines Gegenseitigkeitsvorbehaltes aber nicht für Einreisen von Gebietsansässigen aus China.

 

Was ist neu seit dem 1. Juni 2022?

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.

  • Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird gestrichen. Einreisende brauchen keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
  • Impfnachweis: Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit den von der WHO anerkannten Impfstoffen Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers geimpft ist. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der EMA zugelassenen Impfstoffen nötig.

 

Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?

Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 25. Mai 2022 gelten die coronabezogenen Regeln im Kontext der Einreise nach Deutschland fort:

 

Ausweisung von Risikogebieten:

Seit dem 1. Juni 2022 gibt es nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorien der „einfachen“ Risikogebiete sowie der Hochrisikogebiete sind bereits entfallen.

Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben,

  • dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt
  • oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

 

Nachweispflicht:

  • Alle Einreisenden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

 

Einreise mit Kindern:

Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht. Die Quarantäne hat grundsätzlich für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen.

Die Quarantäne endet vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik nicht mehr Hochrisikogebiet eingestuft wird. Oder die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Stelle übermittelt der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut besteht. § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt.

 

Anmeldepflicht

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.

  • Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim
  • Weitere Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
  • Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut besteht. § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt.

 

Absonderungspflicht

Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:

Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

  • Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!
  • Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als solches gelistet, endet die Quarantänepflicht

Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

 

Nachweispflicht

  • Reisende ab 12 Jahren müssen, wenn ein Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis verfügen, dass auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende haben dem Beförderer auf dessen Aufforderung schon vor Abreise den Nachweis vorzulegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.
  • Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Für die Berechnung dieses Zeitraumes ist der Zeitpunkt der Einreise oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich.

Weitere Infos zur Nachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

 

Beförderungsverbot

Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten.

Weitere Infos zum Beförderungsverbot und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

Zudem werden in der Coronavirus-Einreiseverordnung auch Pflichten von Verkehrsunternehmen festgeschrieben.

 

Quelle: Bundesgesundheitsministerium